Statuten

Schweizerische Gesellschaft für Hydrogeologie

NB: Die in den vorliegenden Statuten verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten sinngemäss auch für Personen weiblichen Geschlechts. Im Zweifelsfalle gilt die französische Version der Statuten.

Artikel 1 Begriff

Die Schweizerische Gesellschaft für Hydrogeologie, nachstehend als Gesellschaft bezeichnet, bildet einen Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sie ist eine Fachgesellschaft der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SANW) und repräsentiert die Schweiz bei der Internationalen Vereinigung der Hydrogeologen (Association Internationale des Hydrogéologues AIH) und bildet das in deren Statuten vorgesehene nationale Komitee.

Artikel 2 Sitz

Der juristische Sitz der Gesellschaft ist am Wohnort des amtierenden Präsidenten.

Artikel 3 Ziele

Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Wissenschaftern und Praktikern von akademischem Niveau, welche aktiv im Bereich der Hydrogeologie und des Grundwassers in der Schweiz arbeiten.

Die Hauptziele sind:

  • die Förderung der Hydrogeologie im Rahmen von Nutzung und Schutz des Grundwassers,
  • der Aufbau von Beziehungen zu anderen Gruppierungen, die sich mit den Wasserressourcen befassen (Funktion eines Berufsverbandes),
  • den Brückenbau zwischen wissenschaftlichen, angewandten und administrativen Bereichen der Hydrogeologie zu schaffen,
  • die Öffnung hin zur internationalen Hydrogeologie.

Artikel 4 Mittel

Die Gesellschaft will ihre Ziele durch die Organisation von wissenschaftlichen Versammlungen und Exkursionen, durch die Bildung von Arbeitsgruppen und durch die Abfassung von Publikationen erreichen.

Artikel 5 Versammlungen

Zwischen den ordentlichen Generalversammlungen werden eine oder mehrere wissenschaftliche Versammlungen organisiert. In der Regel werden diese durch eine hydrogeologische Exkursion ergänzt.

Artikel 6 Publikationen

Die von der Gesellschaft verfassten Arbeiten sollen – je nach Zielpublikum – in einer der existierenden Zeitschriften publiziert werden. Die Gesellschaft bevorzugt für die Veröffentlichung von Artikeln mit wichtigen geologischen Erkenntnisen die Zeitschrift der Schweizerischen Geologischen Gesellschaft Eclogae geologicae Helvetiae.

Artikel 7 Mitglieder

Personen oder Körperschaften, welche eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 im Gebiet der Hydrogeologie ausüben, können der Gesellschaft beitreten.

Artikel 8 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

●  die Generalversammlung,

●  der Vorstand,

●  das Kontrollorgan.

Artikel 9 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

●  die Genehmigung der Berichte des Präsidenten, des Kassiers und der Rechnungsrevisoren,

●  die Genehmigung der Rechnung,

●  die Genehmigung des Budgets,

●  die Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren,

●  die Revision der Statuten,

●  die Prüfung von durch den Vorstand unterbreiteten Fragen,

●  die Prüfung von durch Mitglieder gemachten Vorschlägen, unter dem Vorbehalt, dass diese dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden,

● die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Artikel 10 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Gesellschaftsmitglieder einberufen werden.

Artikel 11 Beschlüsse

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr der stimmenden und anwesenden oder durch ein Gesellschaftsmitglied explizit vertretenen Mitglieder gefällt. Ausgenommen von dieser Regel sind Statutenänderungen, für welche eine Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleicheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 12 Vorstand

Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren bestimmt. Er besteht aus sieben Mitgliedern und ist soweit möglich aus Vertretern der verschiedenen Landesteile zusammengesetzt. Er wählt aus seinem Kreis einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier.

Artikel 13 Amtszeitbeschränkung

Bei jeder Wahl für eine neue Amtsperiode ist jeweilen ein Vorstandsmitglied nicht unmittelbar wiederwählbar. Sofern am Ende einer Amtsperiode keine Demission vorliegt und während der dreijährigen Amtszeit kein Vorstandsmitglied ersetzt wurde, muss das amtsälteste Mitglied zurücktreten.

Artikel 14 Pflichten

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere

●  organisiert er die Generalversammlung, die wissenschaftlichen Versammlungen und die Exkursionen,

●  bestimmt er über die Aufnahme neuer Mitglieder,

●  entscheidet er über den Ausschluss von Mitgliedern,

●  bestimmt er über die Verwendung der finanziellen Mittel,

● vertritt er die Gesellschaft gegen aussen.

Der Vorstand verpflichtet die Gesellschaft durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Artikel 15 Präsident

Der Präsident wird von der Generalversammlung für eine Periode von drei Jahren gewählt. Er kann anschliessend höchstens für eine weitere Amtsperiode wiedergewählt werden. Er beruft den Vorstand ein und präsidiert die Generalversammlung.

Artikel 16 Kontrollorgan

Die zwei Rechnungsrevisoren und ihr Stellvertreter werden für ein Jahr gewählt und sind unmittelbar wiederwählbar.

Artikel 17 Finanzmittel

Die Gesellschaft verfügt über Finanzmittel, welche sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, dem Verkauf ihrer Publikationen sowie eventuellen Vergabungen und Legaten ergeben.

Artikel 18 Jahresbeiträge

Die Gesellschaftsmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.

Artikel 19 Archiv

Das Archiv der Gesellschaft, welches durch den Vorstand inventarisiert wird, wie auch Vergabungen in Form von Publikationen sind am Domizil des Sekretärs deponiert.

Artikel 20 Beziehungen zu anderen Gesellschaften und Vereinigungen

Die Gesellschaft unterhält zu andern Institutionen, welche sich mit Wasser und den Erdwissenschaften befassen, enge Kontakte. Sie richtet mit diesen Gruppen privilegierte Beziehungen ein, im Bestreben, spezielles und ergänzendes Wissen dieser Partnern nutzbar zu machen. Diese Kontakte werden in erster Linie mit der Schweizerischen Geologischen Gesellschaft und deren Fachgruppe der Ingenieurgeologen eingegangen, daneben zum Beispiel mit:

●  der Schweizerischen Gesellschaft für Hydrologie und Limnologie

●  der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie

●  dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches

●  dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute

●  dem Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein

Artikel 21 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist Sache der Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung wird einer brieflichen Abstimmung unterworfen. Dieser benötigt zu seiner Bestätigung das absolute Mehr der Mitglieder. Wenn die briefliche Abstimmung keine Mehrheit für den Auflösungsbeschluss ergibt, ist dieser ungültig. Die Guthaben der Gesellschaft werden zu Gunsten der hydrogeologischen Forschung eingesetzt. Die letzte Generalversammlung bestimmt über den genauen Verwendungszweck der zu verteilenden Mittel.